Rechtsmedizin & Öffentliches Gesundheitswesen
Kenntnisprüfung – Strukturierte Zusammenfassung aller prüfungsrelevanten Themen
Vollständig überarbeitete Fassung des Transkripts1. Leichenschau & Todeszeichen
Was ist die Leichenschau?
Die Leichenschau ist die ärztliche Untersuchung eines Verstorbenen zur Feststellung des Todes und der Todesursache. Sie ist rechtlich vorgeschrieben und muss vor der Bestattung durchgeführt werden.
Frühe Todeszeichen
| Zeichen | Befund |
|---|---|
| Herztod | Fehlende Herzgeräusche, Pulsstopp, Blutstillstand |
| Atemstillstand | Kein Atemgeräusch, keine Thoraxbewegung, keine Atemexkursionen |
| Pupillenstarre | Maximal weite, lichtstarre Pupillen (mind. 4 mm) |
| Hautblässe / Livores | Nachlassende Hautfarbe, Leichenblässe |
Späte Todeszeichen
| Zeichen | Beschreibung |
|---|---|
| Livores mortis (Leichenflecken) | Blutumlagerung: bläulich-violette Verfärbung der druckabgewandten Hautpartien; beginnen nach 20–30 Min., fixieren nach 8–12 Std. |
| Rigor mortis (Totenstarre) | Muskelversteifung; beginnt nach 1–3 Std. im Kiefer, breitet sich kaudal aus; vollständig nach 6–12 Std.; löst sich nach 24–48 Std. |
| Autolyse | Selbstverdauung der Gewebe durch freigesetzte Enzyme |
| Fäulnis | Grünverfärbung (ab 2.–3. Tag), Gasbildung, Gewebserweichung |
| Mumifikation | Austrocknung bei trockener Umgebung |
Todeszeitbestimmung
- Rektaltemperatur:「新 Algeme-Nachlassens」-Formel (ca. 1 °C/Std. in den ersten 6 Std.)
- Livores: Umlagerungsprobe (bei frühem Tod umlagerbar, bei fixiertem Tod nicht mehr)
- Rigor mortis: Grad der Ausprägung als zeitlicher Anhaltspunkt
- Augenbefund: Trübung der Cornea, konjunktivale Injektion
Gewaltsame Todeszeichen – wie erkennt man einen möglichen Mord?
Wichtig für die Prüfung: Zeichen eines möglichen Tötungsdelikts
- Äußere Verletzungen: Hämatome, Würgemale (halbrunde/unregelmäßige Narben), Petechien in Gesicht/Konjunktiven
- Würgen: Halten des Halses → Fingerabdrücke als Hämatome am Hals, petechiale Blutungen in Gesicht/Konjunktiven
- Strangulationsmarken: Horizontale oder schräge, oft unregelmäßige Furche am Hals
- Schussverletzungen: Einschuss (regelmäßig rund/oval) vs. Ausschuss (unregelmäßig, größer)
- Stichverletzungen: Tiefe, penetrierende Wunden
- Brüche: Rippenfrakturen (stumpfe Gewalt), Schädelbrüche
- Petechiale Blutungen: Kleine Blutungen in Haut/Schleimhaut (z. B. bei Ersticken, Würgen)
Klinischer Tod vs. Biologischer Tod
Klinischer Tod
- Atem- und Kreislaufstillstand
- Reversibel (kurzzeitig)
- Wiederbelebung möglich
Biologischer Tod
- Irreversibler Funktionsverlust des gesamten Gehirns
- Keine Wiederbelebung möglich
- Zelluntergang beginnt nach 4–6 Min.
2. Hirntod – Diagnostik
Definition
Der Hirntod (irreversibler Funktionsausfall des Gehirns einschließlich des Hirnstamms) ist die Voraussetzung für eine Organspende. Er muss nach strengen gesetzlichen Vorgaben festgestellt werden.
Voraussetzungen für die Hirntoddiagnostik
- Schwere strukturelle oder metabolische Schädigung des Gehirns als Ursache
- Ausschluss von: Hypothermie (< 35 °C), Intoxikation (Sedativa, Muskelrelaxantien), metabolische Entgleisung, Kreislaufstillstand mit Reanimation
- Mindestens 12 Stunden Beobachtungszeit bei primärer Hirnschädigung
Klinische Kriterien (3-S-Schema)
| Kriterium | Befund |
|---|---|
| Soporkoma | Koma (keine Reaktion auf Schmerzreize) |
| Schmerzreizreak tion | Keine Reaktion auf kräftigen Schmerzreiz |
| Spontanatmung | Apnoe (keine Spontanatmung) |
Weitere klinische Zeichen des Hirntods
- Fehlende Pupillenreflexe: Beidseits mittelbreite, lichtstarre Pupillen
- Fehlende okulozephale Reflexe: „Puppenkopfphänomen" negativ
- Fehlende Kornealreflexe: Kein Lidschluss bei Berührung
- Fehlende bulbäre Reflexe: Kein Würgreflex, kein Schluckreflex
- Apnoe-Test: Nach Hyperoxygenierung kein Atemantrieb trotz Anstieg des pCO₂
Wichtig für die Prüfung: Apnoe-Test
Der Patient wird mit 100 % O₂ beatmet, dann wird die Beatmung eingestellt. Bei einem CO₂-Anstieg auf > 60 mmHg (bzw. > 50 mmHg bei chronischer Hyperkapnie) und fehlender Atembewegung gilt der Test als positiv (Hirntod bestätigt).
Apparative Zusatzdiagnostik
- EEG: Null-Linien-EEG (keine kortikale Aktivität) über mindestens 30 Minuten
- Evozierte Potentiale: Fehlende SSEP (somatosensorisch evozierte Potentiale) über N. medianus
- Transkranielle Doppler: Fehlender oder pendelnder Blutfluss in den Hirnarterien
- Angiographie: Fehlender Hirnkreislauf
3. Organtransplantation
Grundlagen: Organtransplantationsarten
| Art | Definition |
|---|---|
| Autologe Transplantation (Autotransplantation) | Entnahme und Rücktransplantation beim selben Patienten (z. B. Hauttransplantation) |
| Allogene Transplantation (Allotransplantation) | Übertragung zwischen genetisch unterschiedlichen Individuen der gleichen Spezies (häufigste Form) |
| Syngene Transplantation (Isotransplantation) | Übertragung zwischen eineiigen Zwillingen (genetisch identisch) |
| Xenogene Transplantation (Xenotransplantation) | Übertragung zwischen verschiedenen Spezies (z. B. Schweineherzklappe → Mensch) |
Die Entscheidungslösung in Deutschland
In Deutschland gilt seit 1997 die Entscheidungslösung (§§ 4, 5 TPG):
- Jeder Bürger wird zu Lebzeiten regelmäßig (z. B. durch Hausärzte) befragt, ob er einer Organspende zustimmt oder widerspricht.
- Hat der Verstorbene zu Lebzeiten keine ausdrückliche Erklärung (weder Ja noch Nein) abgegeben, werden die Angehörigen befragt.
- Die Angehörigen entscheiden nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen.
Widerspruchsregelung (anderen europäischen Ländern)
Länder MIT Widerspruchsregelung
- Frankreich
- Österreich
- Italien
- Schweden
- Spanien
- Portugal
- Tschechien
- Ungarn
Länder OHNE Widerspruchsregelung (Entscheidungslösung)
- Deutschland
- Großbritannien
- Niederlande
- Schweiz
- USA
Wichtig für die Prüfung: Unterschied Entscheidungslösung vs. Widerspruchsregelung
- Entscheidungslösung (DE): Organspende nur bei expliziter Zustimmung des Verstorbenen ODER nach Befragung der Angehörigen, die den mutmaßlichen Willen vertreten.
- Widerspruchsregelung (z. B. AT, FR, ES): Jeder Mensch ist automatisch Organspender – es sei denn, er hat zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen (Opt-out).
Voraussetzungen für eine Organspende
- Festgestellter Hirntod (nach den gesetzlichen Kriterien)
- Keine Kontraindikationen: z. B. aktive Sepsis, maligne Tumorerkrankung mit Metastasierung
- Kompatibilität: Blutgruppenkompatibilität, Gewebetypisierung (HLA), Kreuzproben
- Crossmatch: Negativer Kreuztest zwischen Empfängerseren und Spenderzellen (keine präformierten Antikörper)
- Zustimmung (Ja oder Nein laut Organspendeausweis / Angehörigenbefragung)
Organisationsstruktur
- Eurotransplant: Internationale Organisation, die Organvermittlung zwischen mehreren europäischen Ländern koordiniert (u. a. Deutschland, Österreich, Belgien, Kroatien, Ungarn, Luxemburg, Niederlande, Slowenien)
- DSO (Deutsche Stiftung Organtransplantation): Koordiniert die Organspende in Deutschland
Entnahmbare Organe
Niere, Leber, Herz, Lunge, Pankreas, Dünndarm sowie Cornea (Hornhaut), Haut, Herzklappen, Knochen, Sehnen, Blutgefäße.
Gesetzliche Grundlagen
- TPG (Transplantationsgesetz) – regelt die Organspende und -transplantation in Deutschland
- § 3 TPG: Feststellung des Todes und ärztliche Beurteilung der Spendeeignung
- § 4 TPG: Zustimmung zur Organspende
- § 5 TPG: Entscheidung der Angehörigen
4. Schwangerschaftsabbruch (§218 StGB)
Rechtliche Regelung
Der Schwangerschaftsabbruch ist im Strafgesetzbuch (§§ 218 ff. StGB) und im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) geregelt.
Strafbarkeit nach § 218 StGB
- Ein Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich strafbar – aber unter bestimmten Voraussetzungen straffrei.
- Die Beratungsregelung: Nach einer fachlichen Beratung und einer Bedenkzeit von 3 Tagen kann die Schwangere den Abbruch vornehmen lassen – er bleibt straffrei.
Straffreie Indikationen
| Indikation | Bedingung | Straffreiheit |
|---|---|---|
| Beratungsregelung | Beratung + 3 Tage Bedenkzeit | Straffrei für Ärztin/Arzt und Schwangere |
| Medizinische Indikation | Lebensgefahr oder erhebliche Gesundheitsgefährdung der Schwangeren | Straffrei, auch nach 12. SSW |
| Kriminologische Indikation | Schwangerschaft durch Sexualdelikt (z. B. Vergewaltigung) | Straffrei (zeitlich nicht befristet, aber Fristenregelung gilt) |
Wichtig für die Prüfung: Fristenregelung
Nach der Beratungsregelung muss der Abbruch bis zur 12. SSW (post conceptionem) erfolgen. Bei medizinischer und kriminologischer Indikation ist er auch später möglich.
Meldepflicht des Arztes
Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz muss der Arzt die Schwangere über Beratungsstellen informieren und eine Beratung anbieten. Eine Meldepflicht an staatliche Stellen besteht nicht (Schweigepflicht).
5. Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Zweck des MuSchG
Das Mutterschutzgesetz schützt werdende und stillende Mütter sowie ihre ungeborenen Kinder vor Gefahren, Überlastung und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz.
Wichtigste Regelungen
- Arbeitsverbote: Bestimmte Tätigkeiten sind für schwangere/stillende Frauen verboten (z. B. Heben schwerer Lasten, Nachtarbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr, Sonn- und Feiertagsarbeit)
- Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh-/Mehrlingsgeburt verlängert)
- Bezahlte Freistellung: Während der Mutterschutzfrist erhält die Frau ihr volles Gehalt (Mutterschaftsgeld)
- Kündigungsschutz: Kündigung während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt grundsätzlich verboten
- Stillzeit: Stillende Mütter haben Anspruch auf Stillpausen (mindestens zweimal täglich 30 Minuten oder einmal 60 Minuten)
- Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber muss für jede schwangere/stillende Frau eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erstellen
Wichtig für die Prüfung: Was ist der Mutterschutz?
Der Mutterschutz umfasst alle gesetzlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind am Arbeitsplatz. Er gilt für alle erwerbstätigen Frauen, unabhängig vom Beschäftigungsumfang.
Was schützt das MuSchG im Einzelnen?
- Schutz vor gefährlichen Arbeitsstoffen (z. B. Blei, Quecksilber, organische Lösemittel)
- Schutz vor Infektionsgefahren (z. B. Röteln, Toxoplasmose – Tätigkeitsverbote in der Geburtshilfe, Pathologie)
- Schutz vor ionisierender Strahlung
- Schutz vor Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
- Schutz vor Akkord- und Fließbandarbeit
6. Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Grundprinzip
Das IfSG (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen) regelt die Meldepflichten, Schutzmaßnahmen und Seuchenbekämpfung.
Meldepflichtige Krankheiten (§ 6 IfSG)
Bestimmte Krankheiten und Erreger müssen an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
| Erkrankung | Meldepflichtig |
|---|---|
| Cholera | Ja |
| Diphtherie | Ja |
| Enteritis (Salmonellen, Shigellen) | Ja |
| Virushepatitis (A, B, C) | Ja |
| Keuchhusten (Pertussis) | Ja |
| Masern | Ja |
| Mumps | Ja |
| Röteln | Ja |
| Windpocken (Varizellen) | Ja |
| COVID-19 | Ja |
| Tuberkulose | Ja |
| Malaria | Ja (bei behandelnden Ärzten) |
| Milzbrand (Anthrax) | Ja |
| Pest | Ja |
| Tollwut | Ja |
| Typhus / Paratyphus | Ja |
Meldepflichtige Erreger (§ 7 IfSG)
- Salmonellen, Shigellen, Campylobacter, Rotaviren, EHEC
- Hepatitisviren A, B, C, D, E
- HIV
- Masernvirus, Mumpsvirus, Rötelnvirus, Varizella-Zoster-Virus
- Mycobacterium tuberculosis complex
- Neisseria meningitidis, Streptococcus pneumoniae
- Clostridioides difficile (schwere Verläufe)
- u. v. m.
Namentliche Meldung
- Die Meldung erfolgt namentlich durch den behandelnden Arzt an das zuständige Gesundheitsamt.
- Frist: In der Regel spätestens 24 Stunden nach Diagnosestellung/Verdacht.
- Bei Verdacht auf besonders schwerwiegende Erkrankungen (z. B. Pest, Pocken) sofortige Meldung.
Schutzmaßnahmen (§§ 28–31 IfSG)
- Beobachtung: Ärztliche Kontrolluntersuchungen
- Quarantäne: Absonderung von Kranken oder Krankheitsverdächtigen
- Berufsverbot: Tätigkeitsverbot für Erkrankte in bestimmten Einrichtungen (z. B. Küchen, Krankenhäuser)
- Desinfektion / Sterilisation von Gegenständen und Räumen
Wichtig für die Prüfung: Was ist das IfSG?
Das Infektionsschutzgesetz regelt die Verhütung, Erkennung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Es enthält Meldepflichten für Ärzte und Labore sowie Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung.
7. Händedesinfektion & Händehygiene
Unterschied: Waschen vs. Desinfizieren
Händewaschen (Hände reinigen)
- Entfernt sichtbare Verschmutzungen
- Reduziert die Keimzahl geringfügig
- Verwendung: Seife/Wasser
- Anwendung: Bei sichtbarer Verschmutzung
- Kein Ersatz für Desinfektion!
Händedesinfektion
- Tötet/inaktiviert Keime ab
- Reduziert die Keimzahl um 99,9 % (mind. 5 log-Stufen)
- Verwendung: Alkoholische Desinfektionslösung (z. B. 70 % Isopropanol)
- Anwendung: Vor und nach jedem Patientenkontakt, aseptischen Tätigkeiten
- Wichtig: Auf trockene Hände, mind. 30 Sek. einreiben
Die 5 Momente der Händehygiene (WHO)
- Vor Patientenkontakt
- Vor aseptischen Tätigkeiten (z. B. Venenkatheter, Wundversorgung)
- Nach Kontakt mit Körperflüssigkeiten
- Nach Patientenkontakt
- Nach Kontakt mit der Patientenumgebung
Chirurgische Händedesinfektion
- Vor OPs und invasiven Eingriffen
- Uhr und Ringe ablegen, Fingernägel kurz und unlackiert
- Zunächst Händewaschen (3–5 Min.), dann gründliches Abspülen und Trocknen
- Alkoholisches Desinfektionsmittel in mehreren Portionen auftragen, mind. 3–5 Minuten einreiben (gemäß EN 12791)
- Ellenbogen, Unterarme und Zwischenräume einbeziehen
Wichtig für die Prüfung: Chirurgische vs. Hygienische Händedesinfektion
- Chirurgisch: Mind. 3–5 Min. Einwirkzeit, Vorwaschen erforderlich, Ellenbogen/Unterarm mit einbeziehen
- Hygienisch: Mind. 30 Sek. Einwirkzeit, kein Vorwaschen nötig, nur Hände und Handgelenke
Arten von Händedesinfektionsmitteln
| Typ | Wirkstoff | Eigenschaften |
|---|---|---|
| Alkoholisch | Ethanol, Isopropanol (60–80 %) | Schnell, breites Wirkspektrum, kein Remanenz |
| Chlorhexidin (CHX) | Chlorhexidinglukonat | Remanenz (Langzeitwirkung), begrenztes Sporenspektrum |
| Octenidin (OCT) | Octenidindihydrochlorid | Breites Spektrum, remanent, farbstofffrei |
| Povidon-Iod (PVPI) | Iod-Povidon-Komplex | Breites Spektrum inkl. Sporen, Bräunung der Haut |
8. Aufklärungspflicht & Einwilligung
Grundsatz
Jede medizinische Maßnahme (Diagnostik, Therapie, Operation) erfordert die informierte Einwilligung des Patienten. Ohne Aufklärung und Einwilligung ist die Behandlung eine Körperverletzung (§ 223 StGB).
Umfang der Aufklärung
- Diagnose und deren Tragweite
- Art des Eingriffs (Was wird gemacht?)
- Risiken und Komplikationen (auch seltene, aber schwerwiegende)
- Alternativen zur vorgeschlagenen Behandlung
- Erfolgsaussichten und Prognose
- Verhaltenshinweise nach dem Eingriff
Die Aufklärung muss auch den sogenannten Off-Label-Use umfassen – die Anwendung eines Medikaments außerhalb der zugelassenen Indikation. Der Patient muss ausdrücklich darüber informiert werden.
Wie und wann muss aufgeklärt werden?
- Rechtzeitig: So früh, dass der Patient genügend Bedenkzeit hat (in der Regel am Vortag bei planbaren Eingriffen)
- Verständlich: In der Sprache des Patienten, nicht in medizinischem Fachjargon
- Mündlich und schriftlich: Zusätzlich zum Aufklärungsbogen muss mündlich aufgeklärt werden
Einwilligungsfähigkeit
Der Patient muss einwilligungsfähig sein (volle Geschäftsfähigkeit nicht zwingend erforderlich, aber die Fähigkeit, Wesen und Tragweite der Behandlung zu verstehen).
- Minderjährige: Ab 16 Jahren wird die Einwilligung der Eltern und des Minderjährigen gemeinsam eingeholt; ab 14 Jahren kann der Minderjährige bei reifem Urteilsvermögen selbst entscheiden
- Betreute Patienten: Einwilligung durch den Betreuer, soweit der Betreute nicht selbst einwilligen kann
- Notfall: Bei vitaler Indikation und fehlender Einwilligungsfähigkeit: mutmaßliche Einwilligung (§ 34 StGB / Notstand)
Wichtig für die Prüfung: Wann ist die Aufklärung besonders wichtig?
- Bei operativen Eingriffen (immer schriftliche Aufklärung)
- Bei Risikoaufklärung: Der Patient muss über typische und auch seltene, aber schwerwiegende Risiken informiert werden
- Bei alternativen Behandlungsmethoden
- Bei Off-Label-Use (Anwendung außerhalb der Zulassung)
9. Berufsgenossenschaften & Durchgangsarzt (D-Arzt)
BG-Verfahren (Berufsgenossenschaftliches Heilverfahren)
Das berufsgenossenschaftliche Durchgangsarztverfahren (D-Arzt-Verfahren) gilt für alle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Durchgangsarzt (D-Arzt)
- Fachärzte mit zusätzlicher Qualifikation für die Behandlung von Arbeitsunfällen
- Zugelassene D-Ärzte müssen alle 5 Jahre eine Rezertifizierung absolvieren
- Jeder Unfallverletzte muss dem D-Arzt vorgestellt werden (Ausnahme: Bagatellunfälle)
- Der D-Arzt entscheidet über die weitere Behandlung und überweist ggf. an Fachkollegen
Wichtig für die Prüfung: Wann wird das BG-Verfahren aktiviert?
Bei jedem Arbeitsunfall (Unfall während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg) muss der Patient vom Durchgangsarzt (D-Arzt) behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft (BG) trägt die Kosten.
Abgrenzung: BG vs. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
| Kriterium | BG | GKV |
|---|---|---|
| Zuständig bei | Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten | Erkrankungen, allgemeine Unfälle |
| Kostenübernahme | Berufsgenossenschaft | Krankenkasse |
| Behandler | Durchgangsarzt (D-Arzt) | Vertragsarzt / Hausarzt |
| Heilbehandlung | Umfassend, auch Reha, Berufshilfe | Medizinisch notwendige Versorgung |
| Verletztengeld | Ab dem 1. Tag (80 % des Nettogehalts) | Ab dem 1. Tag (70 %) |
Meldepflichten
Der Arzt ist verpflichtet, schwerwiegende Arbeitsunfälle (mit mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit) an die Berufsgenossenschaft zu melden. Bei besonders schweren Unfällen (z. B. mit Todesfolge, schweren Verletzungen) besteht eine sofortige Meldepflicht.
Arbeitsunfall
- Definition: Unfall, den der Versicherte infolge seiner versicherten Tätigkeit erleidet
- Arbeitsunfälle umfassen: Unfälle am Arbeitsplatz, Wegeunfälle (zur/von Arbeit), Unfälle bei betrieblichen Tätigkeiten
Berufskrankheiten
- Erkrankungen, die durch besondere berufliche Einwirkungen verursacht werden
- Liste der anerkannten Berufskrankheiten: BKV-Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
- Beispiele: Asbestose, Lärmschwerhörigkeit, Bandscheibenschäden durch schwere körperliche Arbeit, allergische Atemwegserkrankungen, UV-bedingter Hautkrebs
10. Rhesus-Faktor & Transfusionskunde
Rhesus-System
Das Rhesus-System ist das zweitwichtigste Blutgruppensystem nach dem AB0-System. Der Rhesusfaktor (Rh) ist ein Erythrozytenantigen:
- Rh-positiv (Rh+): D-Antigen auf den Erythrozyten vorhanden (ca. 85 % der Bevölkerung)
- Rh-negativ (Rh-): D-Antigen fehlt (ca. 15 % der Bevölkerung)
Der Rhesusfaktor in der Schwangerschaft
Wenn eine Rh-negative Mutter ein Rh-positives Kind erwartet, kann es zur Sensibilisierung kommen:
- Bei der Geburt gelangen Rh-positive Erythrozyten des Kindes in den mütterlichen Kreislauf
- Die Mutter bildet Anti-D-Antikörper
- Bei einer weiteren Schwangerschaft mit Rh-positivem Kind → Morbus haemolyticus neonatorum (Hämolyse beim Neugeborenen)
Prophylaxe: Anti-D-Immunglobulin (RhoGAM) wird der Mutter prophylaktisch verabreicht (nach Geburt, Fehlgeburt, Amniozentese, Traumata).
Blutgruppenkompatibilität bei Transfusion
| Empfänger | Spender (Ideal) | Spender (Notfall) |
|---|---|---|
| 0 negativ | 0 negativ (Universalblut) | Nur 0 negativ |
| 0 positiv | 0 positiv oder 0 negativ | 0 negativ |
| A negativ | A negativ | 0 negativ |
| A positiv | A positiv oder A negativ | 0 negativ |
| B negativ | B negativ | 0 negativ |
| B positiv | B positiv oder B negativ | 0 negativ |
| AB negativ | AB negativ oder A/B negativ oder 0 negativ | 0 negativ |
| AB positiv | AB positiv (Universalempfänger) | 0 negativ |
Transfusionskette
- Anforderung: Klinische Indikation, schriftliche Anforderung, Einwilligung des Patienten
- Blutgruppenbestimmung (AB0, Rh): Beim Empfänger muss die Blutgruppe bestimmt werden
- Crossmatch (Kreuzprobe): Verträglichkeitsprobe zwischen Empfängerserum und Spendererythrozyten
- Major-Crossmatch: Empfängerserum + Spendererythrozyten (wichtigste Probe)
- Minor-Crossmatch: Spenderserum + Empfängererythrozyten (weniger relevant)
- Bedside-Test (Bedside-Check): Unmittelbar vor Transfusion: Identitätskontrolle am Patientenbett (Blutgruppe und Patientenetikett)
- Transfusion: Über Transfusionsbesteck mit Filter; langsam beginnen (5 ml/min), dann steigern
- Überwachung: Vitalzeichen (Temperatur, RR, Puls) vor, während und nach Transfusion
Transfusionsreaktionen
| Reaktion | Symptome | Maßnahme |
|---|---|---|
| Febrile Nicht-hämolytische Reaktion | Fieber, Schüttelfrost | Transfusion stoppen, Symptomatik |
| Akute Hämolytische Transfusionsreaktion | Fieber, Schüttelfrost, Flankenschmerz, Hämoglobinurie, Schock | Sofort Transfusion stoppen, Volumen, Notfall |
| Allergische Reaktion | Urtikaria, Juckreiz, selten Anaphylaxie | Antihistaminika, ggf. Adrenalin |
| TACO (Transfusion-associated circulatory overload) | Dyspnoe, Ödeme, Hypertonie | Diuretika, Transfusion verlangsamen |
| Bakterielle Kontamination | Fieber, Schock, DIC | Sofort Transfusion stoppen, Antibiotika, Schocktherapie |
Wichtig für die Prüfung: Wer darf Blut abnehmen?
Die Blutabnahme zur Transfusionsvorbereitung darf von approbierten Ärzten und qualifiziertem Pflegepersonal (unter ärztlicher Aufsicht) durchgeführt werden. Vor jeder Transfusion muss der Arzt die Identität des Patienten durch Namensabfrage bestätigen.
11. Sektion / Obduktion
Begriffsbestimmung
- Obduktion (Synonym: Autopsie, Sektion, Nekropsie) = Leicheneröffnung zur Todesursachenfeststellung
- Klinische Obduktion: Mit Einwilligung der Angehörigen (im Krankenhaus)
- Gerichtliche / Forensische Obduktion: Angeordnet durch Staatsanwaltschaft/Gericht (bei unnatürlichem Tod)
- Sezierung: Traditioneller Begriff für die Leicheneröffnung zu Lehrzwecken
Zwecke der Obduktion
- Klinische Qualitätssicherung: Überprüfung der klinischen Diagnosen
- Wissenschaft und Lehre: Ausbildung von Medizinstudenten und Ärzten
- Epidemiologie: Erfassung wahrer Todesursachen
- Strafverfolgung: Bei Verdacht auf strafbare Handlungen (gerichtliche Obduktion)
Rechtliche Grundlagen
Die Obduktionsfreiheit besteht in Deutschland grundsätzlich. Eine Obduktion erfordert:
- Für die klinische Obduktion: Einwilligung des Verstorbenen (zu Lebzeiten) oder der Angehörigen
- Für die gerichtliche Obduktion: Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (§ 87 StPO)
- Ohne Einwilligung ist eine Obduktion grundsätzlich nicht zulässig
Wichtig für die Prüfung: Obduktion ohne Einwilligung?
Ohne Einwilligung ist eine Obduktion in Deutschland grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht bei der gerichtlichen Obduktion (Staatsanwaltschaft/Gericht ordnen sie an, z. B. bei unnatürlichem Tod).
Ablauf einer klinischen Obduktion
- Äußere Besichtigung: Identifikation, äußere Verletzungen, Körpermaße
- Eröffnung der Körperhöhlen: Brustkorb, Bauch, ggf. Schädel
- Entnahme der Organe: Systematische Organentnahme nach Sektionsmethode (z. B. Virchow-Methode)
- Makroskopische Beurteilung: Organbefunde, pathologische Veränderungen
- Histologische Untersuchung: Gewebeproben unter dem Mikroskop
- Toxikologische Untersuchung: Bei Bedarf (z. B. Vergiftungsverdacht)
- Befundmitteilung: An die Angehörigen / behandelnden Ärzte
12. Schweigepflicht & Berufsrecht
Ärztliche Schweigepflicht
Die Schweigepflicht ist in § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) gesetzlich geregelt und ein zentrales Element der Arzt-Patienten-Beziehung.
Geschützte Informationen
- Diagnosen und Krankheiten
- Therapien und Behandlungsverläufe
- Sozialdaten (Versicherungsstatus, Beruf)
- Psychische Verfassung und persönliche Lebensumstände
- Genetische Informationen
- Suchtmittelkonsum
Durchbrechung der Schweigepflicht
Ausdrückliche Einwilligung
- Der Patient willigt schriftlich in die Offenbarung ein
- Umfang richtet sich nach der Einwilligung
Gesetzliche Ausnahmen
- Meldepflichten (IfSG, § 8 Transfusionsgesetz)
- Behandlungsvertrag mit Kostenträger (GKV, BG)
- Kindeswohlgefährdung (§ 4 KKG)
- Strafverfolgungsbehörden (bei schweren Straftaten)
- Notstand (§ 34 StGB) – Rechtfertigender Notstand bei akuter Lebensgefahr
Schweigepflicht bei Minderjährigen
- Ab 14–16 Jahren besteht ein eigener Schweigepflichtanspruch des Minderjährigen, auch gegenüber den Eltern
- Der Arzt darf den Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern behandeln und beraten
- Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber den Eltern
Weitere Berufspflichten
- Fortbildungspflicht: Ärzte müssen sich regelmäßig fortbilden (in der Regel 150 Stunden/5 Jahre)
- Dokumentationspflicht: Jede Behandlung muss dokumentiert werden
- Aufbewahrungspflicht: Patientenakten mindestens 10 Jahre, Röntgenbilder mindestens 10 Jahre aufbewahren
- Anzeigepflicht: Ansteckende Krankheiten melden (IfSG), bestimmte Berufskrankheiten (BKV)
Wichtig für die Prüfung: Was passiert bei Verletzung der Schweigepflicht?
Die Verletzung der Schweigepflicht ist nach § 203 StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe). Zivilrechtlich drohen Schadensersatzansprüche. Berufsrechtlich können Maßnahmen bis zum Approbationsentzug erfolgen.