Persönliches Lernmaterial: Diese Zusammenfassung dient der Prüfungsvorbereitung und ersetzt weder offizielle Vorgaben noch eine individuelle ärztliche Beratung.

Rechtsmedizin & Öffentliches Gesundheitswesen

Kenntnisprüfung – Strukturierte Zusammenfassung aller prüfungsrelevanten Themen

Vollständig überarbeitete Fassung des Transkripts

1. Leichenschau & Todeszeichen

Was ist die Leichenschau?

Die Leichenschau ist die ärztliche Untersuchung eines Verstorbenen zur Feststellung des Todes und der Todesursache. Sie ist rechtlich vorgeschrieben und muss vor der Bestattung durchgeführt werden.

Wichtig: Der Totenschein (Leichenschauschein) muss korrekt ausgefüllt werden. Er enthält Angaben zur Identität, Todeszeit und Todesursache.

Frühe Todeszeichen

ZeichenBefund
HerztodFehlende Herzgeräusche, Pulsstopp, Blutstillstand
AtemstillstandKein Atemgeräusch, keine Thoraxbewegung, keine Atemexkursionen
PupillenstarreMaximal weite, lichtstarre Pupillen (mind. 4 mm)
Hautblässe / LivoresNachlassende Hautfarbe, Leichenblässe

Späte Todeszeichen

ZeichenBeschreibung
Livores mortis (Leichenflecken)Blutumlagerung: bläulich-violette Verfärbung der druckabgewandten Hautpartien; beginnen nach 20–30 Min., fixieren nach 8–12 Std.
Rigor mortis (Totenstarre)Muskelversteifung; beginnt nach 1–3 Std. im Kiefer, breitet sich kaudal aus; vollständig nach 6–12 Std.; löst sich nach 24–48 Std.
AutolyseSelbstverdauung der Gewebe durch freigesetzte Enzyme
FäulnisGrünverfärbung (ab 2.–3. Tag), Gasbildung, Gewebserweichung
MumifikationAustrocknung bei trockener Umgebung

Todeszeitbestimmung

  • Rektaltemperatur:「新 Algeme-Nachlassens」-Formel (ca. 1 °C/Std. in den ersten 6 Std.)
  • Livores: Umlagerungsprobe (bei frühem Tod umlagerbar, bei fixiertem Tod nicht mehr)
  • Rigor mortis: Grad der Ausprägung als zeitlicher Anhaltspunkt
  • Augenbefund: Trübung der Cornea, konjunktivale Injektion

Gewaltsame Todeszeichen – wie erkennt man einen möglichen Mord?

Wichtig für die Prüfung: Zeichen eines möglichen Tötungsdelikts

  • Äußere Verletzungen: Hämatome, Würgemale (halbrunde/unregelmäßige Narben), Petechien in Gesicht/Konjunktiven
  • Würgen: Halten des Halses → Fingerabdrücke als Hämatome am Hals, petechiale Blutungen in Gesicht/Konjunktiven
  • Strangulationsmarken: Horizontale oder schräge, oft unregelmäßige Furche am Hals
  • Schussverletzungen: Einschuss (regelmäßig rund/oval) vs. Ausschuss (unregelmäßig, größer)
  • Stichverletzungen: Tiefe, penetrierende Wunden
  • Brüche: Rippenfrakturen (stumpfe Gewalt), Schädelbrüche
  • Petechiale Blutungen: Kleine Blutungen in Haut/Schleimhaut (z. B. bei Ersticken, Würgen)
Tipp des Dozenten: Der Prüfer kann fragen: „Wie erkennt man, ob ein Patient eines unnatürlichen Todes gestorben ist?" → Antwort: Genaue äußere Inspektion des Körpers, insbesondere Hals (Würgen), Hände (Abwehrverletzungen), sowie systematische Untersuchung auf Hämatome, Frakturen und Hautveränderungen.

Klinischer Tod vs. Biologischer Tod

Klinischer Tod

  • Atem- und Kreislaufstillstand
  • Reversibel (kurzzeitig)
  • Wiederbelebung möglich

Biologischer Tod

  • Irreversibler Funktionsverlust des gesamten Gehirns
  • Keine Wiederbelebung möglich
  • Zelluntergang beginnt nach 4–6 Min.

2. Hirntod – Diagnostik

Definition

Der Hirntod (irreversibler Funktionsausfall des Gehirns einschließlich des Hirnstamms) ist die Voraussetzung für eine Organspende. Er muss nach strengen gesetzlichen Vorgaben festgestellt werden.

Voraussetzungen für die Hirntoddiagnostik

  • Schwere strukturelle oder metabolische Schädigung des Gehirns als Ursache
  • Ausschluss von: Hypothermie (< 35 °C), Intoxikation (Sedativa, Muskelrelaxantien), metabolische Entgleisung, Kreislaufstillstand mit Reanimation
  • Mindestens 12 Stunden Beobachtungszeit bei primärer Hirnschädigung

Klinische Kriterien (3-S-Schema)

KriteriumBefund
SoporkomaKoma (keine Reaktion auf Schmerzreize)
Schmerzreizreak
tion
Keine Reaktion auf kräftigen Schmerzreiz
SpontanatmungApnoe (keine Spontanatmung)

Weitere klinische Zeichen des Hirntods

  • Fehlende Pupillenreflexe: Beidseits mittelbreite, lichtstarre Pupillen
  • Fehlende okulozephale Reflexe: „Puppenkopfphänomen" negativ
  • Fehlende Kornealreflexe: Kein Lidschluss bei Berührung
  • Fehlende bulbäre Reflexe: Kein Würgreflex, kein Schluckreflex
  • Apnoe-Test: Nach Hyperoxygenierung kein Atemantrieb trotz Anstieg des pCO₂

Wichtig für die Prüfung: Apnoe-Test

Der Patient wird mit 100 % O₂ beatmet, dann wird die Beatmung eingestellt. Bei einem CO₂-Anstieg auf > 60 mmHg (bzw. > 50 mmHg bei chronischer Hyperkapnie) und fehlender Atembewegung gilt der Test als positiv (Hirntod bestätigt).

Apparative Zusatzdiagnostik

  • EEG: Null-Linien-EEG (keine kortikale Aktivität) über mindestens 30 Minuten
  • Evozierte Potentiale: Fehlende SSEP (somatosensorisch evozierte Potentiale) über N. medianus
  • Transkranielle Doppler: Fehlender oder pendelnder Blutfluss in den Hirnarterien
  • Angiographie: Fehlender Hirnkreislauf
Hinweis: Die apparative Diagnostik ist vor allem dann verpflichtend, wenn die klinische Untersuchung nicht vollständig durchführbar ist (z. B. bei Sedierung, Muskellähmung).

3. Organtransplantation

Grundlagen: Organtransplantationsarten

ArtDefinition
Autologe Transplantation
(Autotransplantation)
Entnahme und Rücktransplantation beim selben Patienten (z. B. Hauttransplantation)
Allogene Transplantation
(Allotransplantation)
Übertragung zwischen genetisch unterschiedlichen Individuen der gleichen Spezies (häufigste Form)
Syngene Transplantation
(Isotransplantation)
Übertragung zwischen eineiigen Zwillingen (genetisch identisch)
Xenogene Transplantation
(Xenotransplantation)
Übertragung zwischen verschiedenen Spezies (z. B. Schweineherzklappe → Mensch)

Die Entscheidungslösung in Deutschland

Was ist die Entscheidungslösung?

In Deutschland gilt seit 1997 die Entscheidungslösung (§§ 4, 5 TPG):

  • Jeder Bürger wird zu Lebzeiten regelmäßig (z. B. durch Hausärzte) befragt, ob er einer Organspende zustimmt oder widerspricht.
  • Hat der Verstorbene zu Lebzeiten keine ausdrückliche Erklärung (weder Ja noch Nein) abgegeben, werden die Angehörigen befragt.
  • Die Angehörigen entscheiden nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen.
Wichtig: Im Jahr 2024/2025 wurde vom Deutschen Bundestag ein neues Gesetz zur Stärkung der Entscheidungslösung beschlossen, das u. a. Hausärzte verpflichtet, ihre Patienten regelmäßig zur Organspende zu beraten.

Widerspruchsregelung (anderen europäischen Ländern)

Länder MIT Widerspruchsregelung

  • Frankreich
  • Österreich
  • Italien
  • Schweden
  • Spanien
  • Portugal
  • Tschechien
  • Ungarn

Länder OHNE Widerspruchsregelung (Entscheidungslösung)

  • Deutschland
  • Großbritannien
  • Niederlande
  • Schweiz
  • USA

Wichtig für die Prüfung: Unterschied Entscheidungslösung vs. Widerspruchsregelung

  • Entscheidungslösung (DE): Organspende nur bei expliziter Zustimmung des Verstorbenen ODER nach Befragung der Angehörigen, die den mutmaßlichen Willen vertreten.
  • Widerspruchsregelung (z. B. AT, FR, ES): Jeder Mensch ist automatisch Organspender – es sei denn, er hat zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen (Opt-out).

Voraussetzungen für eine Organspende

  • Festgestellter Hirntod (nach den gesetzlichen Kriterien)
  • Keine Kontraindikationen: z. B. aktive Sepsis, maligne Tumorerkrankung mit Metastasierung
  • Kompatibilität: Blutgruppenkompatibilität, Gewebetypisierung (HLA), Kreuzproben
  • Crossmatch: Negativer Kreuztest zwischen Empfängerseren und Spenderzellen (keine präformierten Antikörper)
  • Zustimmung (Ja oder Nein laut Organspendeausweis / Angehörigenbefragung)

Organisationsstruktur

  • Eurotransplant: Internationale Organisation, die Organvermittlung zwischen mehreren europäischen Ländern koordiniert (u. a. Deutschland, Österreich, Belgien, Kroatien, Ungarn, Luxemburg, Niederlande, Slowenien)
  • DSO (Deutsche Stiftung Organtransplantation): Koordiniert die Organspende in Deutschland

Entnahmbare Organe

Niere, Leber, Herz, Lunge, Pankreas, Dünndarm sowie Cornea (Hornhaut), Haut, Herzklappen, Knochen, Sehnen, Blutgefäße.

Häufiger Prüfungsirrtum: Viele glauben, die Cornea (Hornhaut) könne ohne Einwilligung entnommen werden – das ist FALSCH. Auch die Hornhaut unterliegt der Einwilligungspflicht!

Gesetzliche Grundlagen

  • TPG (Transplantationsgesetz) – regelt die Organspende und -transplantation in Deutschland
  • § 3 TPG: Feststellung des Todes und ärztliche Beurteilung der Spendeeignung
  • § 4 TPG: Zustimmung zur Organspende
  • § 5 TPG: Entscheidung der Angehörigen

4. Schwangerschaftsabbruch (§218 StGB)

Rechtliche Regelung

Der Schwangerschaftsabbruch ist im Strafgesetzbuch (§§ 218 ff. StGB) und im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) geregelt.

Strafbarkeit nach § 218 StGB

  • Ein Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich strafbar – aber unter bestimmten Voraussetzungen straffrei.
  • Die Beratungsregelung: Nach einer fachlichen Beratung und einer Bedenkzeit von 3 Tagen kann die Schwangere den Abbruch vornehmen lassen – er bleibt straffrei.

Straffreie Indikationen

IndikationBedingungStraffreiheit
BeratungsregelungBeratung + 3 Tage BedenkzeitStraffrei für Ärztin/Arzt und Schwangere
Medizinische IndikationLebensgefahr oder erhebliche Gesundheitsgefährdung der SchwangerenStraffrei, auch nach 12. SSW
Kriminologische IndikationSchwangerschaft durch Sexualdelikt (z. B. Vergewaltigung)Straffrei (zeitlich nicht befristet, aber Fristenregelung gilt)

Wichtig für die Prüfung: Fristenregelung

Nach der Beratungsregelung muss der Abbruch bis zur 12. SSW (post conceptionem) erfolgen. Bei medizinischer und kriminologischer Indikation ist er auch später möglich.

Meldepflicht des Arztes

Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz muss der Arzt die Schwangere über Beratungsstellen informieren und eine Beratung anbieten. Eine Meldepflicht an staatliche Stellen besteht nicht (Schweigepflicht).

5. Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Zweck des MuSchG

Das Mutterschutzgesetz schützt werdende und stillende Mütter sowie ihre ungeborenen Kinder vor Gefahren, Überlastung und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz.

Wichtigste Regelungen

  • Arbeitsverbote: Bestimmte Tätigkeiten sind für schwangere/stillende Frauen verboten (z. B. Heben schwerer Lasten, Nachtarbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr, Sonn- und Feiertagsarbeit)
  • Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh-/Mehrlingsgeburt verlängert)
  • Bezahlte Freistellung: Während der Mutterschutzfrist erhält die Frau ihr volles Gehalt (Mutterschaftsgeld)
  • Kündigungsschutz: Kündigung während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt grundsätzlich verboten
  • Stillzeit: Stillende Mütter haben Anspruch auf Stillpausen (mindestens zweimal täglich 30 Minuten oder einmal 60 Minuten)
  • Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber muss für jede schwangere/stillende Frau eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erstellen

Wichtig für die Prüfung: Was ist der Mutterschutz?

Der Mutterschutz umfasst alle gesetzlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind am Arbeitsplatz. Er gilt für alle erwerbstätigen Frauen, unabhängig vom Beschäftigungsumfang.

Was schützt das MuSchG im Einzelnen?

  • Schutz vor gefährlichen Arbeitsstoffen (z. B. Blei, Quecksilber, organische Lösemittel)
  • Schutz vor Infektionsgefahren (z. B. Röteln, Toxoplasmose – Tätigkeitsverbote in der Geburtshilfe, Pathologie)
  • Schutz vor ionisierender Strahlung
  • Schutz vor Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
  • Schutz vor Akkord- und Fließbandarbeit

6. Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Grundprinzip

Das IfSG (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen) regelt die Meldepflichten, Schutzmaßnahmen und Seuchenbekämpfung.

Meldepflichtige Krankheiten (§ 6 IfSG)

Bestimmte Krankheiten und Erreger müssen an das Gesundheitsamt gemeldet werden.

ErkrankungMeldepflichtig
CholeraJa
DiphtherieJa
Enteritis (Salmonellen, Shigellen)Ja
Virushepatitis (A, B, C)Ja
Keuchhusten (Pertussis)Ja
MasernJa
MumpsJa
RötelnJa
Windpocken (Varizellen)Ja
COVID-19Ja
TuberkuloseJa
MalariaJa (bei behandelnden Ärzten)
Milzbrand (Anthrax)Ja
PestJa
TollwutJa
Typhus / ParatyphusJa

Meldepflichtige Erreger (§ 7 IfSG)

  • Salmonellen, Shigellen, Campylobacter, Rotaviren, EHEC
  • Hepatitisviren A, B, C, D, E
  • HIV
  • Masernvirus, Mumpsvirus, Rötelnvirus, Varizella-Zoster-Virus
  • Mycobacterium tuberculosis complex
  • Neisseria meningitidis, Streptococcus pneumoniae
  • Clostridioides difficile (schwere Verläufe)
  • u. v. m.

Namentliche Meldung

  • Die Meldung erfolgt namentlich durch den behandelnden Arzt an das zuständige Gesundheitsamt.
  • Frist: In der Regel spätestens 24 Stunden nach Diagnosestellung/Verdacht.
  • Bei Verdacht auf besonders schwerwiegende Erkrankungen (z. B. Pest, Pocken) sofortige Meldung.

Schutzmaßnahmen (§§ 28–31 IfSG)

  • Beobachtung: Ärztliche Kontrolluntersuchungen
  • Quarantäne: Absonderung von Kranken oder Krankheitsverdächtigen
  • Berufsverbot: Tätigkeitsverbot für Erkrankte in bestimmten Einrichtungen (z. B. Küchen, Krankenhäuser)
  • Desinfektion / Sterilisation von Gegenständen und Räumen

Wichtig für die Prüfung: Was ist das IfSG?

Das Infektionsschutzgesetz regelt die Verhütung, Erkennung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Es enthält Meldepflichten für Ärzte und Labore sowie Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung.

7. Händedesinfektion & Händehygiene

Unterschied: Waschen vs. Desinfizieren

Händewaschen (Hände reinigen)

  • Entfernt sichtbare Verschmutzungen
  • Reduziert die Keimzahl geringfügig
  • Verwendung: Seife/Wasser
  • Anwendung: Bei sichtbarer Verschmutzung
  • Kein Ersatz für Desinfektion!

Händedesinfektion

  • Tötet/inaktiviert Keime ab
  • Reduziert die Keimzahl um 99,9 % (mind. 5 log-Stufen)
  • Verwendung: Alkoholische Desinfektionslösung (z. B. 70 % Isopropanol)
  • Anwendung: Vor und nach jedem Patientenkontakt, aseptischen Tätigkeiten
  • Wichtig: Auf trockene Hände, mind. 30 Sek. einreiben

Die 5 Momente der Händehygiene (WHO)

  1. Vor Patientenkontakt
  2. Vor aseptischen Tätigkeiten (z. B. Venenkatheter, Wundversorgung)
  3. Nach Kontakt mit Körperflüssigkeiten
  4. Nach Patientenkontakt
  5. Nach Kontakt mit der Patientenumgebung

Chirurgische Händedesinfektion

  • Vor OPs und invasiven Eingriffen
  • Uhr und Ringe ablegen, Fingernägel kurz und unlackiert
  • Zunächst Händewaschen (3–5 Min.), dann gründliches Abspülen und Trocknen
  • Alkoholisches Desinfektionsmittel in mehreren Portionen auftragen, mind. 3–5 Minuten einreiben (gemäß EN 12791)
  • Ellenbogen, Unterarme und Zwischenräume einbeziehen

Wichtig für die Prüfung: Chirurgische vs. Hygienische Händedesinfektion

  • Chirurgisch: Mind. 3–5 Min. Einwirkzeit, Vorwaschen erforderlich, Ellenbogen/Unterarm mit einbeziehen
  • Hygienisch: Mind. 30 Sek. Einwirkzeit, kein Vorwaschen nötig, nur Hände und Handgelenke

Arten von Händedesinfektionsmitteln

TypWirkstoffEigenschaften
AlkoholischEthanol, Isopropanol (60–80 %)Schnell, breites Wirkspektrum, kein Remanenz
Chlorhexidin (CHX)ChlorhexidinglukonatRemanenz (Langzeitwirkung), begrenztes Sporenspektrum
Octenidin (OCT)OctenidindihydrochloridBreites Spektrum, remanent, farbstofffrei
Povidon-Iod (PVPI)Iod-Povidon-KomplexBreites Spektrum inkl. Sporen, Bräunung der Haut

8. Aufklärungspflicht & Einwilligung

Grundsatz

Jede medizinische Maßnahme (Diagnostik, Therapie, Operation) erfordert die informierte Einwilligung des Patienten. Ohne Aufklärung und Einwilligung ist die Behandlung eine Körperverletzung (§ 223 StGB).

Umfang der Aufklärung

  • Diagnose und deren Tragweite
  • Art des Eingriffs (Was wird gemacht?)
  • Risiken und Komplikationen (auch seltene, aber schwerwiegende)
  • Alternativen zur vorgeschlagenen Behandlung
  • Erfolgsaussichten und Prognose
  • Verhaltenshinweise nach dem Eingriff
Off-Label-Information (Off-Label-Use):

Die Aufklärung muss auch den sogenannten Off-Label-Use umfassen – die Anwendung eines Medikaments außerhalb der zugelassenen Indikation. Der Patient muss ausdrücklich darüber informiert werden.

Wie und wann muss aufgeklärt werden?

  • Rechtzeitig: So früh, dass der Patient genügend Bedenkzeit hat (in der Regel am Vortag bei planbaren Eingriffen)
  • Verständlich: In der Sprache des Patienten, nicht in medizinischem Fachjargon
  • Mündlich und schriftlich: Zusätzlich zum Aufklärungsbogen muss mündlich aufgeklärt werden
Wichtig: Die Aufklärung muss in einer für den Patienten verständlichen Sprache erfolgen – Fachbegriffe müssen erklärt werden. Fremdsprachige Patienten brauchen einen Dolmetscher.

Einwilligungsfähigkeit

Der Patient muss einwilligungsfähig sein (volle Geschäftsfähigkeit nicht zwingend erforderlich, aber die Fähigkeit, Wesen und Tragweite der Behandlung zu verstehen).

  • Minderjährige: Ab 16 Jahren wird die Einwilligung der Eltern und des Minderjährigen gemeinsam eingeholt; ab 14 Jahren kann der Minderjährige bei reifem Urteilsvermögen selbst entscheiden
  • Betreute Patienten: Einwilligung durch den Betreuer, soweit der Betreute nicht selbst einwilligen kann
  • Notfall: Bei vitaler Indikation und fehlender Einwilligungsfähigkeit: mutmaßliche Einwilligung (§ 34 StGB / Notstand)

Wichtig für die Prüfung: Wann ist die Aufklärung besonders wichtig?

  • Bei operativen Eingriffen (immer schriftliche Aufklärung)
  • Bei Risikoaufklärung: Der Patient muss über typische und auch seltene, aber schwerwiegende Risiken informiert werden
  • Bei alternativen Behandlungsmethoden
  • Bei Off-Label-Use (Anwendung außerhalb der Zulassung)

9. Berufsgenossenschaften & Durchgangsarzt (D-Arzt)

BG-Verfahren (Berufsgenossenschaftliches Heilverfahren)

Das berufsgenossenschaftliche Durchgangsarztverfahren (D-Arzt-Verfahren) gilt für alle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Durchgangsarzt (D-Arzt)

  • Fachärzte mit zusätzlicher Qualifikation für die Behandlung von Arbeitsunfällen
  • Zugelassene D-Ärzte müssen alle 5 Jahre eine Rezertifizierung absolvieren
  • Jeder Unfallverletzte muss dem D-Arzt vorgestellt werden (Ausnahme: Bagatellunfälle)
  • Der D-Arzt entscheidet über die weitere Behandlung und überweist ggf. an Fachkollegen

Wichtig für die Prüfung: Wann wird das BG-Verfahren aktiviert?

Bei jedem Arbeitsunfall (Unfall während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg) muss der Patient vom Durchgangsarzt (D-Arzt) behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft (BG) trägt die Kosten.

Abgrenzung: BG vs. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

KriteriumBGGKV
Zuständig beiArbeitsunfälle, BerufskrankheitenErkrankungen, allgemeine Unfälle
KostenübernahmeBerufsgenossenschaftKrankenkasse
BehandlerDurchgangsarzt (D-Arzt)Vertragsarzt / Hausarzt
HeilbehandlungUmfassend, auch Reha, BerufshilfeMedizinisch notwendige Versorgung
VerletztengeldAb dem 1. Tag (80 % des Nettogehalts)Ab dem 1. Tag (70 %)

Meldepflichten

Der Arzt ist verpflichtet, schwerwiegende Arbeitsunfälle (mit mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit) an die Berufsgenossenschaft zu melden. Bei besonders schweren Unfällen (z. B. mit Todesfolge, schweren Verletzungen) besteht eine sofortige Meldepflicht.

Arbeitsunfall

  • Definition: Unfall, den der Versicherte infolge seiner versicherten Tätigkeit erleidet
  • Arbeitsunfälle umfassen: Unfälle am Arbeitsplatz, Wegeunfälle (zur/von Arbeit), Unfälle bei betrieblichen Tätigkeiten

Berufskrankheiten

  • Erkrankungen, die durch besondere berufliche Einwirkungen verursacht werden
  • Liste der anerkannten Berufskrankheiten: BKV-Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
  • Beispiele: Asbestose, Lärmschwerhörigkeit, Bandscheibenschäden durch schwere körperliche Arbeit, allergische Atemwegserkrankungen, UV-bedingter Hautkrebs

10. Rhesus-Faktor & Transfusionskunde

Rhesus-System

Das Rhesus-System ist das zweitwichtigste Blutgruppensystem nach dem AB0-System. Der Rhesusfaktor (Rh) ist ein Erythrozytenantigen:

  • Rh-positiv (Rh+): D-Antigen auf den Erythrozyten vorhanden (ca. 85 % der Bevölkerung)
  • Rh-negativ (Rh-): D-Antigen fehlt (ca. 15 % der Bevölkerung)

Der Rhesusfaktor in der Schwangerschaft

Rhesus-Inkompatibilität – Häufige Prüfungsfrage!

Wenn eine Rh-negative Mutter ein Rh-positives Kind erwartet, kann es zur Sensibilisierung kommen:

  • Bei der Geburt gelangen Rh-positive Erythrozyten des Kindes in den mütterlichen Kreislauf
  • Die Mutter bildet Anti-D-Antikörper
  • Bei einer weiteren Schwangerschaft mit Rh-positivem Kind → Morbus haemolyticus neonatorum (Hämolyse beim Neugeborenen)

Prophylaxe: Anti-D-Immunglobulin (RhoGAM) wird der Mutter prophylaktisch verabreicht (nach Geburt, Fehlgeburt, Amniozentese, Traumata).

Blutgruppenkompatibilität bei Transfusion

EmpfängerSpender (Ideal)Spender (Notfall)
0 negativ0 negativ (Universalblut)Nur 0 negativ
0 positiv0 positiv oder 0 negativ0 negativ
A negativA negativ0 negativ
A positivA positiv oder A negativ0 negativ
B negativB negativ0 negativ
B positivB positiv oder B negativ0 negativ
AB negativAB negativ oder A/B negativ oder 0 negativ0 negativ
AB positivAB positiv (Universalempfänger)0 negativ
Merke: 0-negativ ist der „Universalblutspender". AB-positiv ist der „Universalempfänger".

Transfusionskette

  1. Anforderung: Klinische Indikation, schriftliche Anforderung, Einwilligung des Patienten
  2. Blutgruppenbestimmung (AB0, Rh): Beim Empfänger muss die Blutgruppe bestimmt werden
  3. Crossmatch (Kreuzprobe): Verträglichkeitsprobe zwischen Empfängerserum und Spendererythrozyten
    • Major-Crossmatch: Empfängerserum + Spendererythrozyten (wichtigste Probe)
    • Minor-Crossmatch: Spenderserum + Empfängererythrozyten (weniger relevant)
  4. Bedside-Test (Bedside-Check): Unmittelbar vor Transfusion: Identitätskontrolle am Patientenbett (Blutgruppe und Patientenetikett)
  5. Transfusion: Über Transfusionsbesteck mit Filter; langsam beginnen (5 ml/min), dann steigern
  6. Überwachung: Vitalzeichen (Temperatur, RR, Puls) vor, während und nach Transfusion

Transfusionsreaktionen

ReaktionSymptomeMaßnahme
Febrile Nicht-hämolytische ReaktionFieber, SchüttelfrostTransfusion stoppen, Symptomatik
Akute Hämolytische TransfusionsreaktionFieber, Schüttelfrost, Flankenschmerz, Hämoglobinurie, SchockSofort Transfusion stoppen, Volumen, Notfall
Allergische ReaktionUrtikaria, Juckreiz, selten AnaphylaxieAntihistaminika, ggf. Adrenalin
TACO (Transfusion-associated circulatory overload)Dyspnoe, Ödeme, HypertonieDiuretika, Transfusion verlangsamen
Bakterielle KontaminationFieber, Schock, DICSofort Transfusion stoppen, Antibiotika, Schocktherapie

Wichtig für die Prüfung: Wer darf Blut abnehmen?

Die Blutabnahme zur Transfusionsvorbereitung darf von approbierten Ärzten und qualifiziertem Pflegepersonal (unter ärztlicher Aufsicht) durchgeführt werden. Vor jeder Transfusion muss der Arzt die Identität des Patienten durch Namensabfrage bestätigen.

11. Sektion / Obduktion

Begriffsbestimmung

  • Obduktion (Synonym: Autopsie, Sektion, Nekropsie) = Leicheneröffnung zur Todesursachenfeststellung
  • Klinische Obduktion: Mit Einwilligung der Angehörigen (im Krankenhaus)
  • Gerichtliche / Forensische Obduktion: Angeordnet durch Staatsanwaltschaft/Gericht (bei unnatürlichem Tod)
  • Sezierung: Traditioneller Begriff für die Leicheneröffnung zu Lehrzwecken

Zwecke der Obduktion

  • Klinische Qualitätssicherung: Überprüfung der klinischen Diagnosen
  • Wissenschaft und Lehre: Ausbildung von Medizinstudenten und Ärzten
  • Epidemiologie: Erfassung wahrer Todesursachen
  • Strafverfolgung: Bei Verdacht auf strafbare Handlungen (gerichtliche Obduktion)

Rechtliche Grundlagen

Die Obduktionsfreiheit besteht in Deutschland grundsätzlich. Eine Obduktion erfordert:

  • Für die klinische Obduktion: Einwilligung des Verstorbenen (zu Lebzeiten) oder der Angehörigen
  • Für die gerichtliche Obduktion: Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (§ 87 StPO)
  • Ohne Einwilligung ist eine Obduktion grundsätzlich nicht zulässig

Wichtig für die Prüfung: Obduktion ohne Einwilligung?

Ohne Einwilligung ist eine Obduktion in Deutschland grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht bei der gerichtlichen Obduktion (Staatsanwaltschaft/Gericht ordnen sie an, z. B. bei unnatürlichem Tod).

Ablauf einer klinischen Obduktion

  1. Äußere Besichtigung: Identifikation, äußere Verletzungen, Körpermaße
  2. Eröffnung der Körperhöhlen: Brustkorb, Bauch, ggf. Schädel
  3. Entnahme der Organe: Systematische Organentnahme nach Sektionsmethode (z. B. Virchow-Methode)
  4. Makroskopische Beurteilung: Organbefunde, pathologische Veränderungen
  5. Histologische Untersuchung: Gewebeproben unter dem Mikroskop
  6. Toxikologische Untersuchung: Bei Bedarf (z. B. Vergiftungsverdacht)
  7. Befundmitteilung: An die Angehörigen / behandelnden Ärzte

12. Schweigepflicht & Berufsrecht

Ärztliche Schweigepflicht

Die Schweigepflicht ist in § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) gesetzlich geregelt und ein zentrales Element der Arzt-Patienten-Beziehung.

Geschützte Informationen

  • Diagnosen und Krankheiten
  • Therapien und Behandlungsverläufe
  • Sozialdaten (Versicherungsstatus, Beruf)
  • Psychische Verfassung und persönliche Lebensumstände
  • Genetische Informationen
  • Suchtmittelkonsum

Durchbrechung der Schweigepflicht

Ausdrückliche Einwilligung

  • Der Patient willigt schriftlich in die Offenbarung ein
  • Umfang richtet sich nach der Einwilligung

Gesetzliche Ausnahmen

  • Meldepflichten (IfSG, § 8 Transfusionsgesetz)
  • Behandlungsvertrag mit Kostenträger (GKV, BG)
  • Kindeswohlgefährdung (§ 4 KKG)
  • Strafverfolgungsbehörden (bei schweren Straftaten)
  • Notstand (§ 34 StGB) – Rechtfertigender Notstand bei akuter Lebensgefahr

Schweigepflicht bei Minderjährigen

  • Ab 14–16 Jahren besteht ein eigener Schweigepflichtanspruch des Minderjährigen, auch gegenüber den Eltern
  • Der Arzt darf den Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern behandeln und beraten
  • Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber den Eltern

Weitere Berufspflichten

  • Fortbildungspflicht: Ärzte müssen sich regelmäßig fortbilden (in der Regel 150 Stunden/5 Jahre)
  • Dokumentationspflicht: Jede Behandlung muss dokumentiert werden
  • Aufbewahrungspflicht: Patientenakten mindestens 10 Jahre, Röntgenbilder mindestens 10 Jahre aufbewahren
  • Anzeigepflicht: Ansteckende Krankheiten melden (IfSG), bestimmte Berufskrankheiten (BKV)

Wichtig für die Prüfung: Was passiert bei Verletzung der Schweigepflicht?

Die Verletzung der Schweigepflicht ist nach § 203 StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe). Zivilrechtlich drohen Schadensersatzansprüche. Berufsrechtlich können Maßnahmen bis zum Approbationsentzug erfolgen.

Abschließende Prüfungstipps – Dozentenhinweise

Dozenten-Tipp 1: „Die Medizin ist nicht nur Wissen – Sie müssen auch das Recht kennen. Wer das nicht tut, fällt durch."
Dozenten-Tipp 2: Prüfer fragen oft nach dem Unterschied zwischen Konzepten (z. B. Entscheidungslösung vs. Widerspruchsregelung, Händewaschen vs. Händedesinfektion). Seien Sie darauf vorbereitet.
Dozenten-Tipp 3: Beim Organspende-Thema: Kenne ich die Länder mit Widerspruchsregelung? Kenne ich die Organtransplantationsarten? Kenne ich die Voraussetzungen für eine Organspende?
Dozenten-Tipp 4: Bei der Todesfeststellung: Kann ich früh von späten Todeszeichen unterscheiden? Wann ist der Tod endgültig?
Dozenten-Tipp 5: Die Rhesus-Inkompatibilität ist ein klassisches Prüfungsthema – lernen Sie den Mechanismus (Morbus haemolyticus neonatorum) inklusive der Prophylaxe (Anti-D-Immunglobulin).
Dozenten-Tipp 6: Merke: Bei Fragen zur Obduktion – ohne Einwilligung keine Obduktion! Ausnahme: Gerichtliche Anordnung.
Dozenten-Tipp 7: Die 5 Momente der Händehygiene (WHO) sind ein absolutes Muss – kennen Sie den Unterschied zwischen chirurgischer und hygienischer Händedesinfektion.
Dozenten-Tipp 8: Transfusionssicherheit: Beim Bedside-Test muss der Arzt die Identität des Patienten aktiv abfragen (Name, Geburtsdatum) – nicht nur den Armband-Scan akzeptieren.

Erstellt auf Basis des Vorlesungstranskripts – alle Themen sind aus dem Originalinhalt abgeleitet. Keine zusätzlichen Informationen wurden hinzugefügt.